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Verkehrswesen

Das Team Verkehrswesen ist zuständig für eine Vielzahl von Aufgaben rund um den Straßenverkehr. Darunter fallen insbesondere:

  • Güterkraftverkehr / Personenbeförderung
  • Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten
  • Baustellen / Schwertransporte
  • Parkerleichterung für Schwerbehinderte
  • Veranstaltungen im Straßenraum

Hier ein kurzer Überblick über unsere Aufgaben:


Gewerbliche Personenbeförderung

Wer mit Kraftfahrzeugen gewerblich Personen befördern möchte, ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und hat die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften zu beachten.

Mit Ausnahme von wenigen bestimmten Beförderungsfällen muss der Unternehmer im Besitz einer Genehmigung sein. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird oder nur Bestandteil eines (anderen) Gewerbes ist (z. B. einer Betreuungstätigkeit).

Das Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterscheidet im Bereich des sogenannten „Gelegenheitsverkehrs“ verschiedene Verkehrsarten:

  • Verkehr mit Taxen
  • Verkehr mit Mietwagen
  • Verkehr mit Mietomnibussen
  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
  • mit Pkw und Bus

Genehmigungsbehörde für die verschiedenen Formen des sogenannten „Gelegenheitsverkehrs“ ist der Landkreis Hameln-Pyrmont, soweit das Unternehmen seinen Sitz im Kreisgebiet hat.

Für das Gebiet der Stadt Hameln entscheidet die Stadtverwaltung in eigener Zuständigkeit.

 

Arbeiten im Straßenraum – aber sicher!

Baustellen im Straßenraum führen üblicherweise zu Verkehrsbehinderungen, da sie durch Einengungen eine Verminderung des Straßenquerschnitts und damit eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses verursachen, die zu einer erhöhten Unfallgefahr führen.

Vor diesem Hintergrund kommt den Sicherungsmaßnahmen an Baustellen eine besondere Bedeutung zu. Maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden und -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde gehört es, die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum zu genehmigen und zu überwachen.

Dies bedeutet, dass für jede noch so kleine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum eine „verkehrsbehördliche Anordnung“ erteilt werden muss. Zuständig dafür ist die Straßenverkehrsbehörde.

 

Fahrlehrererlaubnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrererlaubnis. Die Fahrlehrererlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. (Von der Fahrlehrererlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.)

 

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Voraussetzungen:

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis.

Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals »aG« oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (früher „Versorgungsamt“).

Die Ausnahmegenehmigung wird für das Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erteilt. Für die Gebiete der Städte Hameln und Bad Pyrmont sind die jeweiligen Stadtverwaltungen selbst zuständig.

 

Veranstaltungen im Straßenraum

Wenn Sie eine Veranstaltung planen, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigt (beispielsweise Straßenfeste, sportliche Veranstaltungen (Läufe), Umzüge, Fahrzeugkonvois oder sonstige Aktionen) , benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.

Damit wird die Berechtigung erteilt, den öffentlichen Verkehrsraum ausnahmsweise anders als eigentlich vorgesehen nutzen zu dürfen (Paragraph 29 Straßenverkehrsordnung).

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Gemäß Paragrafen 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter anderem bestimmen wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO sind die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eigenverantwortlich zu beachten. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert vor allem nach der Grundregel des Paragrafen 1 StVO ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht!

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zu Verkehrszeichen werden nur dort getroffen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Paragraf 45 Abs. 9 StVO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Gegebenheiten der betreffenden Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Hierbei handelt es sich in der Regel um Ermessensentscheidungen. Dabei ist die Straßenverkehrsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Verkehrsbeschilderung verantwortlich. Ihr Handeln wird im Rahmen des Ermessens durch die bindenden Vorgaben der StVO sowie darauf beruhender Richtlinien bestimmt, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche und vergleichbare Verkehrsverhältnisse zu gewährleisten.


Grundsätzlich gilt das Motto

"So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viel wie nötig."