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Bußgeldstelle

Zu den Pflichten des Landkreises Hameln-Pyrmont gehört auch, durch verkehrs-erzieherische Maßnahmen für eine Reduzierung der Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften zu sorgen und damit zur Verkehrssicherheit beizutragen. Dies geschieht u. a. durch Geschwindigkeitsmessungen, Erhebung von Verwarnungs- und Bußgeldern, z.T. mit Fahrverbot und Punkten sowie Fahrtenbuchauflagen und Vermögensabschöpfung durch Einziehungsanordnung.

Geahndet werden Verstöße aller Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr, also Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer und Fußgänger.

Der Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt bundesweit einheitlich die Folgen einzelner Verkehrsverstöße und soll eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen.

Für weniger schwer wiegende Verfehlungen wird zunächst ein Verwarnungsgeld zwischen 5 Euro und 55 Euro angeboten. Die Zahlungsfrist beträgt eine Woche. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bei Geldbußen für gewichtigere Verkehrsverstöße liegen die Regelsätze zwischen 60 Euro und 1.000 Euro (bei vorsätzlichen Handeln bis zu 2.000 Euro). Zudem werden teilweise Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Regelfahrverbot von einem bis zu drei Monaten Dauer vorgesehen.

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt drei Monate. Bei Verstößen gegen § 24a und § 24c StVG (Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) tritt die Verfolgungsverjährung erst nach sechs Monaten ein.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, bleiben Ihnen ab Zugang dieses Schreibens 14 Tage Zeit, um fristwahrend Einspruch einzulegen. Dieser muss rechtzeitig schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift in der Bußgeldstelle eingelegt werden. Wirksam ist auch ein Fax. Eine einfache E-Mail genügt den Formvorschriften dagegen nicht und ist unwirksam.

Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (zwei Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren zwei Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist überschritten, so schließt sich das Mahn- und Vollstreckungsverfahren an.

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen zu den Öffnungszeiten telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten sowie das Aktenzeichen finden Sie auf der Vorderseite unserer Schreiben.

Einen Überblick über die Dienstleistungen der Bußgeldstelle finden Sie hier.