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Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

"Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben." (BfArM)

Bei einer Auslandsreise darf der Patient die verschriebenen Medikamente als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Menge muss der Dauer der Reise angemessen sein (maximal 30 Tage). Dritte, also beauftragte Personen, dürfen Medikamente nicht mitnehmen, da Betäubungsmittel ausschließlich für den Eigenbedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens bedürfen einer ärztlichen Bescheinigung und einer Bestätigung durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder beauftragte Stellen. Das Gesundheitsamt Hameln-Pyrmont ist eine beauftragte Stelle und kann entsprechende Bescheinigungen beglaubigen. Bitte erkundigen Sie sich vor ihrem Besuch im Gesundheitsamt vorab telefonisch, ob eine Beglaubigung am entsprechenden Tag möglich ist. Eine Terminvereinbarung ist nicht nötig.

Bitte bringen Sie folgendes Antragsformular ausgefüllt mit: Schengenraum-Mitführen von Betäubungsmittel

Welche Regelungen darüber hinaus für Reisen in andere Länder und für Auslandsreisen von Substitutionspatienten gelten, können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nachlesen: BfArM- Reisen mit Betäubungsmitteln